6.3. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt und die Gesuche sind zu bewilligen. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.