6. 6.1. Insgesamt ist die vorinstanzliche Kostenverteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO weder in Bezug auf die hälftige Verteilung der Gerichtskosten noch auf die von jeder Partei selber zu tragenden Parteikosten zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.