die Beklagte als nicht mittellos einstufen könnte und deshalb ein von ihm gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Verweis auf einen möglichen Prozesskostenvorschuss abweisen würde. Dementsprechend war es ein Gebot der Vorsicht, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, und dieses war nicht von vornherein aussichtslos. Die vorinstanzlichen Prozesskosten können somit auch nicht als unnötig bezeichnet werden und die Vorinstanz hat ihre Kostenverteilung zu Recht nicht auf Art. 108 ZPO abgestützt.