Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid SF.2021.82 vom 3. März 2022 den Anspruch der Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit abgewiesen. In diesem Punkt hiess das Obergericht die Beschwerde der Beklagten im Verfahren ZSU.2022.103 mit Entscheid vom 8. September 2022 gut. Genau für jenes obergerichtliche Verfahren hatte der Kläger aber bereits mit Gesuch vom 23. Mai 2022 das Prozesskostenvorschussgesuch gestellt, welches Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids vom 14. Juli 2022 war.