So habe das Familiengericht Lenzburg das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seinem Entscheid vom 3. März 2022 (SF.2021.82) mangels Mittellosigkeit abgewiesen. Ob die Beklagte in der Lage gewesen sei, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, sei aus den Unterlagen ihrer Beschwerde im Verfahren vor Obergericht ZSU.2022.103 nicht abschliessend hervorgegangen, weshalb der Kläger gehalten gewesen sei, ein entsprechendes Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen, da der Vorschuss der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe (Beschwerdeantwort S. 5 f.).