5.2. Der Kläger bringt dazu vor, die finanzielle Situation der Beklagten sei zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht hinreichend klar gewesen. So habe das Familiengericht Lenzburg das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seinem Entscheid vom 3. März 2022 (SF.2021.82) mangels Mittellosigkeit abgewiesen.