5. 5.1. Die Beklagte macht geltend, das Gesuch um Prozesskostenvorschuss des Klägers sei aussichtslos gewesen, weshalb es sich bei den Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens um unnötige Kosten handle; diese habe der Kläger verursacht und zu tragen. Wer als Ehemann wisse, dass seine Ehefrau nur Fr. 2'500.00 verdiene, nur Fr. 1'125.00 an Alimenten -8-