ZPO auch auf das vorliegende erstinstanzliche Verfahren anzuwenden. Damit waren unabhängig vom Verfahrensausgang die Verfahrenskosten grundsätzlich von beiden Parteien hälftig zu tragen und beide Parteien hatten ihre Parteikosten selber zu tragen, wie es die Vorinstanz entschieden hat (und zwar sowohl im angefochtenen Entscheid als auch im Entscheid SF.2021.82, welcher dem Verfahren ZSU.2022.103 zugrunde lag, und in welchem umgekehrt ein Prozesskostenvorschussgesuch der Beklagten abgewiesen wurde).