4.4. Grundlage des Rechtsstreits zwischen den Parteien war vorliegend die Unklarheit bzw. Uneinigkeit betreffend die Finanzierung ihres Scheidungsverfahrens. Diesem Scheidungsverfahren liegt nach der zitierten Rechtsprechung wiederum ein familiärer Konflikt zugrunde, für welche beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Es spricht somit nichts dagegen, die erwähnte obergerichtliche Praxis zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auch auf das vorliegende erstinstanzliche Verfahren anzuwenden.