4.3. Das vorinstanzliche Verfahren hatte allein einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss zum Gegenstand. Zu prüfen ist, ob die dargelegte Rechtsprechung auch für solche Verfahren zur Anwendung gelangen soll, mindestens soweit der Prozesskostenvorschuss für ein Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren verlangt wird. Einem solchen Verfahren kommt – auch wenn es sich formell um ein eigenständiges Verfahren handelt – in der Sache eine Hilfsfunktion bezüglich der Finanzierung eines anderen Verfahrens zu. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ist Ausfluss der ehelichen Beistandsund Unterhaltspflicht (Art.