4. 4.1. Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten eines (i.d.R. eherechtlichen) Verfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Die Grundlage dieser Pflicht – Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB – ist umstritten, wobei diese Frage nicht von Belang ist für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvorschuss geschuldet ist (BGE 5A_482/2019 Erw. 3.1. mit Hinweisen).