Entscheids). Diese Begründung ist zwar knapp, aber ausreichend. Insbesondere geht daraus hervor, dass die Kostenverteilung nicht nach Verfahrensausgang gemäss der allgemeinen Regel von Art. 106 ZPO erfolgte und dass für die Kostenverteilung massgeblich war, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelte. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, konnte die Beklagte den Entscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.