3.3. Die Vorinstanz hat die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid damit begründet, praxisgemäss seien in der vorliegenden familienrechtlichen Streitigkeit betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen; sie hat dazu auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verwiesen (Erw. 4 des angefochtenen -6-