war die Abweisung des Gesuchs der Beklagten um einen Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren durch das Bezirksgerichtspräsidium. Vorliegend angefochten ist alleine die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren. 3. 3.1. Die Beklagte rügt mit der Beschwerde eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs infolge mangelhafter Entscheidbegründung. Der blosse Hinweis auf eine familienrechtliche Streitigkeit genüge nicht, um der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung zu verweigern (Beschwerde S. 3 und 5).