2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 beantragte der Kläger: -4- "1. Die Beschwerde der Beklagten vom 06.09.2022 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14.07.2022 (SF.2022.43) sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: