3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 4 des Entscheides vom 14.07.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2022.43) aufzuheben und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen. Eventualiterbegehren 4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 14.07.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2022.43) aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)."