2. 2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 29. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2022 Beschwerde mit den Anträgen: "Vorfragen 1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 2. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 des Entscheides vom 14.07.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2022.43) aufzuheben und die Entscheidgebühr sei dem Gesuchsteller aufzuerlegen.