1.3. Am 5. Juli 2022 erstattete der Kläger eine weitere Eingabe. 1.4. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: "1. Das Gesuch auf einen Prozesskostenvorschuss für das Verfahren ZSU.2022.103 vor Obergericht des Kantons Aargau wird mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchgegnerin abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren (SF.2022.43) wird gutgeheissen.