Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.195 (SF.2022.43) Art. 100 Entscheid vom 22. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch MLaw Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach 155, 5401 Baden Beklagte B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss für Verfahren vor Obergericht des Kantons Aargau ZSU.2022.103 und für dieses Gesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 23. Mai 2022 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsi- dium Lenzburg: "1. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen angemessenen Prozesskostenvorschuss für das Verfahren ZSU.2022.103 vor Obergericht des Kantons Aargau von CHF 5'000.00 zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen. 2. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen angemessenen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen. Eventuell ist dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 1.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.3. Am 5. Juli 2022 erstattete der Kläger eine weitere Eingabe. 1.4. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg: "1. Das Gesuch auf einen Prozesskostenvorschuss für das Verfahren ZSU.2022.103 vor Obergericht des Kantons Aargau wird mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchgegnerin abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren (SF.2022.43) wird gutgeheissen. 2.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird Frau Rechtsanwältin MLaw Alina Enkegaard, Baden, eingesetzt. -3- 3. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskosten- vorschuss von CHF 300.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 150.00 auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später eingefordert werden (Art. 123 ZPO)." 2. 2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 29. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2022 Beschwerde mit den Anträgen: "Vorfragen 1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 2. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 des Entscheides vom 14.07.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2022.43) aufzuheben und die Entscheidgebühr sei dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 4 des Entscheides vom 14.07.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2022.43) aufzuheben und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen. Eventualiterbegehren 4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 14.07.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2022.43) aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 beantragte der Kläger: -4- "1. Die Beschwerde der Beklagten vom 06.09.2022 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14.07.2022 (SF.2022.43) sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Beschwerde kann beim Obergericht (§ 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO) die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis er- forderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei gleichbe- deutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auf. 2016, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. die Feststellung schlechthin unhaltbar ist. Im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vor- gelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeu- tung sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 zu Art. 326 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beschwer- deinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen substantiiert gegen das Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1). 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um einen Prozesskostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren ZSU.2022.103 zwischen den Parteien mangels Leistungs- fähigkeit der Beklagten ab. Gegenstand jenes obergerichtlichen Verfahrens -5- war die Abweisung des Gesuchs der Beklagten um einen Prozess- kostenvorschuss im Scheidungsverfahren durch das Bezirks- gerichtspräsidium. Vorliegend angefochten ist alleine die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren. 3. 3.1. Die Beklagte rügt mit der Beschwerde eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs infolge mangelhafter Entscheidbegründung. Der blosse Hinweis auf eine familienrechtliche Streitigkeit genüge nicht, um der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung zu verweigern (Beschwerde S. 3 und 5). 3.2. Das rechtliche Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 Erw. 4.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 197 Erw. 2.2; BGE 5A_39/2014 Erw. 4.1, 4A_61/2014 Erw. 2, 1B_143/2015 Erw. 3.1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die - wie im Rahmen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO) - von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (vgl. BGE 137 I 197 Erw. 2.3.2, mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz hat die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid damit begründet, praxisgemäss seien in der vorliegenden familienrechtlichen Streitigkeit betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen; sie hat dazu auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verwiesen (Erw. 4 des angefochtenen -6- Entscheids). Diese Begründung ist zwar knapp, aber ausreichend. Insbesondere geht daraus hervor, dass die Kostenverteilung nicht nach Verfahrensausgang gemäss der allgemeinen Regel von Art. 106 ZPO erfolgte und dass für die Kostenverteilung massgeblich war, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelte. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, konnte die Beklagte den Entscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Selbst wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs annehmen würde, wäre diese geheilt, denn die Beklagte konnte sich mit der Beschwerde zur Kostenverteilung äussern und es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, welche von der Beschwerdeinstanz frei überprüft werden kann. 4. 4.1. Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten eines (i.d.R. eherechtlichen) Verfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozess- kostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Die Grundlage dieser Pflicht – Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB – ist umstritten, wobei diese Frage nicht von Belang ist für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvorschuss geschuldet ist (BGE 5A_482/2019 Erw. 3.1. mit Hinweisen). 4.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 Erw. 4.2.5). Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann u.a. dann abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. g ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht eben- falls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach konstanter Pra- xis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren gestattet diese Son- derbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Pro- zesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei ei- -7- nem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Tren- nungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Hingegen werden die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grund- sätzlich nach dem Prozessausgang verteilt. 4.3. Das vorinstanzliche Verfahren hatte allein einen Antrag auf Prozess- kostenvorschuss zum Gegenstand. Zu prüfen ist, ob die dargelegte Rechtsprechung auch für solche Verfahren zur Anwendung gelangen soll, mindestens soweit der Prozesskostenvorschuss für ein Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren verlangt wird. Einem solchen Verfahren kommt – auch wenn es sich formell um ein eigenständiges Verfahren handelt – in der Sache eine Hilfsfunktion bezüglich der Finanzierung eines anderen Verfahrens zu. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ist Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und 163 ZGB) und gründet im materiellen Zivilrecht (BGE 142 III 36 Erw. 2.3; BGE 5A_648/2017 Erw. 4.3.1). Es handelt sich somit um ein familienrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. 4.4. Grundlage des Rechtsstreits zwischen den Parteien war vorliegend die Unklarheit bzw. Uneinigkeit betreffend die Finanzierung ihres Scheidungsverfahrens. Diesem Scheidungsverfahren liegt nach der zitierten Rechtsprechung wiederum ein familiärer Konflikt zugrunde, für welche beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Es spricht somit nichts dagegen, die erwähnte obergerichtliche Praxis zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auch auf das vorliegende erstinstanzliche Verfahren anzuwenden. Damit waren unabhängig vom Verfahrensausgang die Verfahrenskosten grundsätzlich von beiden Parteien hälftig zu tragen und beide Parteien hatten ihre Parteikosten selber zu tragen, wie es die Vorinstanz entschieden hat (und zwar sowohl im angefochtenen Entscheid als auch im Entscheid SF.2021.82, welcher dem Verfahren ZSU.2022.103 zugrunde lag, und in welchem umgekehrt ein Prozesskostenvorschussgesuch der Beklagten abgewiesen wurde). 5. 5.1. Die Beklagte macht geltend, das Gesuch um Prozesskostenvorschuss des Klägers sei aussichtslos gewesen, weshalb es sich bei den Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens um unnötige Kosten handle; diese habe der Kläger verursacht und zu tragen. Wer als Ehemann wisse, dass seine Ehefrau nur Fr. 2'500.00 verdiene, nur Fr. 1'125.00 an Alimenten -8- bevorschusst erhalte, gleichzeitig für zwei Kinder aufzukommen habe und ausserdem zu 50% erwerbstätig sei und gleichzeitig wisse, dass er selber bereits in vier unterschiedliche Verfahren mit der Ehefrau involviert sei und diese trotzdem zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in einem zusätzlichen Verfahren auffordern lasse, verursache im Sinne von Art. 108 ZPO unnötige Kosten, weil völlig aussichtslos (Beschwerde S. 3 f.) 5.2. Der Kläger bringt dazu vor, die finanzielle Situation der Beklagten sei zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht hinreichend klar gewesen. So habe das Familiengericht Lenzburg das Gesuch um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seinem Entscheid vom 3. März 2022 (SF.2021.82) mangels Mittellosigkeit abgewiesen. Ob die Beklagte in der Lage gewesen sei, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, sei aus den Unterlagen ihrer Beschwerde im Verfahren vor Obergericht ZSU.2022.103 nicht abschliessend hervorgegangen, weshalb der Kläger gehalten gewesen sei, ein entsprechendes Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen, da der Vorschuss der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe (Beschwerdeantwort S. 5 f.). 5.3. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn er- stellt ist, dass die gesuchstellende Person vom Ehegatten keinen Prozess- kostenvorschuss verlangen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Stellt eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, hat sie daher entweder auch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen oder aber darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen kann (BGE 5D_83/2015 Erw. 2.1). Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid SF.2021.82 vom 3. März 2022 den Anspruch der Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit abgewiesen. In diesem Punkt hiess das Obergericht die Beschwerde der Beklagten im Verfahren ZSU.2022.103 mit Entscheid vom 8. September 2022 gut. Genau für jenes obergerichtliche Verfahren hatte der Kläger aber bereits mit Gesuch vom 23. Mai 2022 das Prozesskostenvorschussgesuch gestellt, welches Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids vom 14. Juli 2022 war. Zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuches bzw. für den gesamten Zeitraum des vorinstanzlichen Verfahrens musste der Kläger aufgrund des Entscheids SF.2021.82 folglich damit rechnen, dass auch das Obergericht -9- die Beklagte als nicht mittellos einstufen könnte und deshalb ein von ihm gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Verweis auf einen möglichen Prozesskostenvorschuss abweisen würde. Dementsprechend war es ein Gebot der Vorsicht, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, und dieses war nicht von vornherein aussichtslos. Die vorinstanzlichen Prozesskosten können somit auch nicht als unnötig bezeichnet werden und die Vorinstanz hat ihre Kostenverteilung zu Recht nicht auf Art. 108 ZPO abgestützt. 6. 6.1. Insgesamt ist die vorinstanzliche Kostenverteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO weder in Bezug auf die hälftige Verteilung der Gerichtskosten noch auf die von jeder Partei selber zu tragenden Parteikosten zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten hingegen praxisgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (vgl. oben Erw. 4.2. i.f.). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'050.00 festgesetzt. 6.3. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt und die Gesuche sind zu bewilligen. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und MLaw Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Baden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beklagten auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'150.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer