2.2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten abgewiesen. 2.3. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 1'000.00 auferlegt, zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Beide Parteien tragen ihre Parteikosten selber. 5. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten gewährt.