3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00, werden den Parteien je hälftig mit CHF 1'000.00 auferlegt, für die Beklagte zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Beide Parteien tragen ihre Parteikosten selber. 5. 5.1. Der Beklagten wird für die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 5.2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. - 35 -