6.2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beklagten (Verfahren ZSU.2022.217) wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 29. September 2022 in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt und ergänzt: 2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 zu bezahlen.