3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00, werden den Parteien je hälftig mit CHF 1'000.00 auferlegt, zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Beide Parteien tragen ihre Parteikosten selber, für den Kläger unter dem Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 6. 6.1. Der Beklagten wird für die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.