15.6.6. In den Beschwerdeverfahren wäre für keine der Parteien eine Rechtsvertretung sachlich notwendig gewesen. Somit sind die Anträge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beklagten (Verfahren ZSU.2022.194) wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. August 2022 in Dispositiv-Ziffer 2 ersatzlos aufgehoben und in den Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: - 34 -