15.6.3. Die Beklagte brachte zur Notwendigkeit der Rechtsvertretung in den vorliegenden Verfahren einzig vor, sie sei rechtsunkundig und die vorliegenden Rechtsfragen seien komplex (Beschwerde im Verfahren ZSU.2022.194, Ziff. 3.1.4, S. 14; Beschwerde im Verfahren ZSU.2022.217, Ziff. 3.1.4, S. 14). Der Kläger äussert sich zur Frage der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung für ihn in den Beschwerdeverfahren nicht.