Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. BGE 5A_511/2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht kein Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 4A_301/2020 E. 3.1 mit Hinweisen).