Ihr Verhalten erweise sich auch als böswillig. Mit ihrer Weigerung, die gerichtlich festgelegten Besuchstermine zuzulassen, habe die Beklagte – in Bezug auf die vorliegenden Verfahren – gegenüber dem Kläger familienrechtliche Pflichten derart verletzt, dass ihr Anspruch auf Kostenvorschuss entfallen sei. Dadurch habe sie auch ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verloren (SF.2021.29 E. 5.2.; SZ.2022.79 E. 4). - 32 -