15. 15.1. Die Beklagte wehrt sich mit ihren beiden Beschwerden dagegen, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden ist und stellt für das obergerichtliche Verfahren jeweils ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Kläger stellt für die obergerichtlichen Verfahren jeweils seinerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.