14.4. 14.4.1. Mit ihrer Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2022 (S. 10; Verfahren ZSU.2022.217) rügt die Beklagte die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr. Diese sei unverhältnismässig hoch und verletze das Äquivalenzprinzip.