13.4. In Bezug auf das Besuchswochenende vom 21.-23. Oktober 2022 ist das Verfahren mittlerweile infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Es wäre indes mit Verweis auf die Begründung, mit welcher der Instruktionsrichter den diesbezüglichen Prozessantrag mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 abgewiesen hat, sowie die untenstehenden Ausführungen zu den telefonischen Kontakten abzuweisen gewesen.