13. 13.1. Mit seinem Gesuch vom 8. September 2022 (SZ.2022.79) beantragte der Kläger, der Beklagten sei (superprovisorisch) eine Ordnungsbusse von Fr. 150.00 anzudrohen für jeden verweigerten Besuchstag bezüglich der Herbstferien vom 2.-9. Oktober 2022 sowie bezüglich des Besuchswochenendes vom 21.-23. Oktober 2022. Im Übrigen beantragte er (superprovisorisch) die Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 50.00 für jeden Tag, an dem die Beklagte Telefonate zwischen ihm und den Kindern verhindere bzw. diese nicht zulasse und aktiv fördere.