12.5.4. Am 26. Juni 2022 fand das Besuchsrecht tagsüber statt, nur die Übernachtung vom 25. auf den 26. Juni 2022 erfolgte nicht beim Kläger. Die Beklagte stand in jenem Zeitpunkt am Abend des 25. Juni 2022, als entschieden wurde, die Kinder zu ihr zurückzubringen, auch nicht im Kontakt mit den Kindern und konnte entsprechend nicht direkt auf sie einwirken. Unter diesen Umständen erscheint es nicht verhältnismässig, der Beklagten bezüglich des Besuchstags vom 26. Juni 2022 eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. 12.6. Insgesamt ist der Beklagten somit eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 für die zwei nicht gewährten Besuchstage am 11. und 12. Juni 2022 aufzuerlegen.