12.5. 12.5.1. Zum Besuchswochenende vom 24.-26. Juni 2022 führte der Kläger in seinem Gesuch vom 8. September 2022 (N. 9, act. 5 f.) aus, wiederum hätten die Mädchen erklärt, zwei Nächte seien ihnen zu viel, weshalb die Abholung durch E. erst am 25. Juni 2022 habe erfolgen können. Die Kinder hätten in der Folge die Zeit mit dem Kläger sehr genossen, doch hätten sie im Verlauf des Nachmittags immer wieder nachgefragt, wie spät es sei. Je später es geworden sei, desto unwohler hätten sich offenbar die Mädchen gefühlt, gefolgt von plötzlichen Klagen über Bauchschmerzen von beiden Kindern. Irgendwann hätten beide gesagt, sie wollten nach Hause.