12.4.5. Am Abend des 11. Juni 2022 brachte E. die Kinder zur Beklagten zurück, wo diese E. in Anwesenheit der Beklagten mitteilten, für dieses Wochenende sei es genug, am nächsten Tag wollten sie den Kläger noch nicht sehen (vgl. Klagebeilage 2, S. 2). Die Beklagte intervenierte offenbar wiederum nicht (etwas Anderes lässt sich auch ihren eigenen Behauptungen nicht entnehmen) und hielt die Kinder nicht an, am nächsten Tag ihr Besuchsrecht beim Kläger wahrzunehmen, obwohl sie sich gegenüber der Beiständin einverstanden erklärt hatte, dass E. die Kinder am 12. Juni 2022 um 10 Uhr zum Kläger und um 17 Uhr zurückbringen - 26 -