Die Beklagte habe alles gemacht, damit der Besuch habe stattfinden können. Der Besuch sei nicht an der Beklagten gescheitert, sondern an den Mädchen. Die Beklagte habe die Mädchen bis in die Wohnung von E. begleitet und dort weiterhin auf sie eingewirkt, damit der Besuch stattfinden könne und die Mädchen dort auch alleine gelassen. E. hätte die Mädchen auch alleine zum Kläger bringen können.