12.4.2. Die Beklagte führte dazu in ihrer Gesuchsantwort vom 26. September 2022 (S. 1 f., act. 22 f.) aus, die Kinder hätten nicht zum Kläger gewollt. D. habe nur zu E. gehen wollen und nicht zum Kläger. C. habe nicht gehen wollen. Die Beklagte habe 30 Minuten mit C. reden müssen, damit sie trotzdem zu E. gegangen sei. Später habe die Beklagte die Wohnung von E. verlassen, damit die Kinder mit ihr hätten allein sein können. Am Abend hätten die Kinder gemeint, sie wollten am nächsten Tag nicht "wieder" zum Kläger. E. habe daraufhin gemeint, dass dies in Ordnung gehe und man die Sache langsam angehen solle. Die Beklagte habe alles gemacht, damit der Besuch habe stattfinden können.