Als die Lebenspartnerin des Klägers E. die Mädchen vereinbarungsgemäss bei der Beklagten hätte abholen wollen, habe diese die Mädchen aufgefordert, E. zu sagen, was sie zu sagen hätten, worauf die Mädchen erklärt hätten, nicht mitkommen zu wollen. Nach längeren Gesprächen hätten die Mädchen überzeugt werden können, wenigstens mit E. mitzukommen, der Kläger hätte aber nicht dabei sein dürfen. Es habe in der Folge ein Videotelefonat mit dem Kläger geführt werden können, ein persönlicher Kontakt sei aber nicht möglich gewesen. Als E. die Kinder abends zur Beklagten zurückgebracht habe, hätten sie erklärt, es sei jetzt genug und sie würden den Kläger am folgenden Tag nicht sehen wollen.