12.3.2. Die Partnerin des Klägers E. hat die Ereignisse an den fraglichen Besuchswochenenden in ihrem E-Mail an die Beiständin vom 16. August 2022 (Klagebeilage 2) ausführlich geschildert. Diese Schilderungen bestechen durch einen grossen Detailreichtum (unter anderem mit genauer Wiedergabe von Äusserungen der Kinder, aber auch präzisen Beobachtungen ihres Verhaltens), und sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Von einer mündlichen Befragung wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Die Beiständin hat ihre mit den Parteien getroffenen Absprachen im E-Mail von 29. Juli 2022 an E. (Klagebeilage 1) schriftlich wiedergegeben;