12.3. 12.3.1. Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde vor, sie habe alles unternommen, um das Besuchsrecht stattfinden zu lassen. Die Vorinstanz mache nicht geltend, dass die (von ihr beantragte) Befragung der Parteien, der Kinder, der neuen Freundin des Klägers und der Beiständin nichts Neues zu Tage gefördert hätte. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien daher ohne Beweisabnahmen willkürlich und verletzten den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde S. 5).