12.2. Zur Begründung der Ausfällung der Ordnungsbussen führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2022 (SZ.2022.79) aus, die Beklagte bestreite nicht, dass die Besuche nicht im angeordneten Umfang stattgefunden hätten, sondern berufe sich einzig auf Ausflüchte und mache geltend, dass es nicht an ihr gelegen habe, dass die Besuche nicht stattgefunden hätten. Inwiefern sie aktiv zum Erfolg beigetragen habe, werde nicht geltend gemacht (E. 2.3.).