Sie sei aber auch nach Erhalt der Verfügung vom 25. Mai 2022 untätig geblieben. Die Behauptung der Beklagten, es hätte niemand den Kläger daran gehindert, die Kinder aus dem Lagerleben herauszureissen, grenze vor dem Hintergrund der wiederholten Anrufung des Kindeswohls an Zynismus und vermöge ihr Verhalten nicht zu rechtfertigen (E. 3). - 21 -