Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB habe in der Vergangenheit nur wenig Wirkung gezeigt, weshalb eine Ordnungsbusse anzudrohen sei (E. 2.5.). Die Beklagte habe [am Wochenende vom 26.-29. Mai 2022] das Besuchsrecht des Klägers vereitelt, indem sie diese in ein Jungscharlager geschickt und einseitig Fakten geschaffen habe. Es wäre an ihr gelegen, dies vorzeitig zu klären. Sie sei aber auch nach Erhalt der Verfügung vom 25. Mai 2022 untätig geblieben.