341 Abs. 3 ZPO zu verstehen, wonach der Vollstreckungsbeklagte einwenden kann, dass seit Erlass des zu vollstreckenden Entscheids neue Tatsachen eingetreten sind, welche die Geltendmachung des Anspruchs ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 341 ZPO). Namentlich kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung von Besuchs- und Ferienrechten bei Kindern vorübergehend (ganz oder teilweise) verweigern und die Vollstreckung des Besuchsrechts sistieren, wenn seit der Eröffnung des Entscheids Zeit verstrichen und überdies anzunehmen ist, dass die Vollstreckung das Kindswohl gefährden könnte