dass der Vollstreckungsrichter diese bei gegebenen Voraussetzungen nicht dauernd, sondern nur für kurze Zeit suspendieren kann (vgl. BGE 111 II 313 E. 4, 107 II 301 E. 7). Vor diesem Hintergrund ist Art. 341 Abs. 3 ZPO zu verstehen, wonach der Vollstreckungsbeklagte einwenden kann, dass seit Erlass des zu vollstreckenden Entscheids neue Tatsachen eingetreten sind, welche die Geltendmachung des Anspruchs ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 341 ZPO).