10.2. Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich (statt vieler: KELLERHALS, a.a.O., N. 100 zu Art. 343 ZPO). Das Vollstreckungsgericht ist an das zu vollziehende Urteil gebunden. Es darf die rechtskräftige Besuchsrechtsregelung weder abändern noch aufheben. Einwänden, welche die Besuchsrechtsausübung grundsätzlich und auf Dauer in Frage stellen, ist nicht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, sondern auf dem Wege der Urteilsabänderung Rechnung zu tragen, denn die Bindung an die rechtskräftige Besuchsrechtsanordnung hat zur Folge, - 20 -