343 Abs. 1 lit. b und c ZPO auferlegt, würde er damit effektiv und unter doppelter Berücksichtigung seines Verschuldens und der objektiven Schwere seiner Zuwiderhandlung doppelt bestraft. Dies erscheint nicht angemessen und würde dem Grundsatz des "ne bis in idem" widersprechen. 9.9. Entsprechend führt die Tatsache, dass in Bezug auf die Vereitelung des Besuchsrechts am Wochenende des 27.-29. Mai 2022 ein Strafverfahren wegen Art. 292 StGB gegen die Beklagte durchgeführt worden ist, dazu, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 25. August 2022, mit welchem zusätzlich eine Ordnungsbusse ausgefällt worden ist, in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde der Beklagten aufzuheben ist.