Diese Aspekte sprechen einerseits dafür, dass der Ordnungsbusse doch auch ein gewisser pönaler Charakter zukommt (ansonsten eine Ausfällung, wenn eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist, im Einzelfall wenig Sinn machen würde). Andererseits sind auch bei der Bemessung der Strafe nach Art. 292 StGB gestützt auf Art. 47 StGB sowohl das subjektive Verschulden als auch die objektive Schwere der Tat zu berücksichtigen. Würde der Vollstreckungsgegner wie hier für seinen Widerstand gegen die Vollstreckung sowohl nach Art. 292 StGB bestraft, als ihm auch eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit.