betrachtet nichts mehr zu vollstrecken gibt. Zudem scheine es bereits aufgrund der Funktion der Ordnungsbusse als Vollstreckungsmassnahme ausgeschlossen, diese ohne jedes Verschulden auszusprechen, so namentlich, wenn es der unterlegenen Partei gar nicht möglich gewesen sei, den Entscheid zu beachten. Sodann kam das Bundesgericht in E. 6.2. desselben Entscheids zum Schluss, bei der Ausfällung der Ordnungsbusse sei das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.