9.8. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 587 E. 6.1. die Frage explizit offengelassen, ob und inwieweit im Rahmen der Ausfällung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO strafrechtliche Grundsätze zu beachten sind. Immerhin hat es ausgeführt, dass eine solche Ordnungsbusse auch der rückblickenden Ahndung der einmal erfolgten Zuwiderhandlung dient und ihre Ausfällung in diesem Sinne noch möglich sein muss, wenn eine nachträgliche Erfüllung nicht in Frage kommt und auch keine weitere Zuwiderhandlung zu befürchten ist, es also genau - 19 -