STAEHELIN, in: Sutter-Somm / Hasenböhler Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 343 ZPO; HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, N. 389). In praktischer Hinsicht ist unumstritten, dass im Gegensatz zum Grundsatz nach dem StGB (vgl. aber Art. 102 StGB) die Ordnungsbusse auch einer juristischen Person auferlegt werden kann, hingegen die Umwandlung einer Ordnungsbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich ist (im Gegensatz zu Bussen nach StGB, vgl. Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 StGB; HUBER, a.a.O., N. 394 und 396; KELLERHALS, a.a.O., N. 50 und 53 zu Art.